Berufswechsel
muss nicht angezeigt werden; Definition Berufsunfähigkeit
bezieht sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf;
§2 (1, 4) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text
der Versicherungsbedingungen)
Hat die versicherte Person innerhalb von 24
Monaten den Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt
und hat sich dadurch die soziale Stellung verschlechtert, wird bei
der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche
Tätigkeit von dem Berufswechsel berücksichtigt, es sei
denn, der Berufswechsel erfolgte auf ärztliches Anraten.
Scheidet die versicherte Person endgültig
aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung
(...) darauf an, dass sie versicherte Person außerstande ist,
eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung
und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht.Bei vorrübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben
(z.B. Erziehungsurlaub oder Arbeitslosigkeit) bezieht sich die Prüfung
der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit, die zuletzt vor
dem Ausscheiden ausgeübt wurde. |